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Florian StreiblFlorian Streibl
06.03.2013

Sicherungsverwahrung

Streibl: Vollzug soll zum Leben in Freiheit hinführen

Wenn ein gefährlicher Straftäter nach Verbüßen seiner Haftstrafe in Sicherungsverwahrung bleiben muss, darf er dennoch nicht weiter wie ein Strafgefangener untergebracht und behandelt werden. „Die Freiheitsentziehung ist in deutlichem Abstand zum Strafvollzug … so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt“, so ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Bis zum 31. Mai 2013 gaben die Karlsruher Richter Bund und Ländern Zeit, dieses „Abstandsgebot“ durch eine Neuregelung der Sicherungsverwahrung umzusetzen.

Der von der Bayerischen Staatsregierung vorgelegte Entwurf eines neuen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes entspricht dieser Anforderung nach Ansicht der FREIE WÄHLER Landtagsfraktion jedoch nicht. Zwar sei, so Florian Streibl, Parlamentarischer Geschäftsführer und rechtspolitischer Fraktionssprecher, der Gesetzentwurf der Staatsregierung grundsätzlich geeignet, die Allgemeinheit vor gefährlichen, rückfallgefährdeten Straftätern zu schützen. „Noch immer wird darin aber zu wenig berücksichtigt, dass die Sicherungsverwahrten ihre Haftstrafe bereits verbüßt und damit ihre Schuld gegenüber der Allgemeinheit bereits beglichen haben.“ Nicht weniger als zehn Änderungsanträge hat die FREIE WÄHLER Landtagsfraktion deshalb gestellt, die morgen, am 7. März, im Verfassungsausschuss des Landtags beraten werden.

Kern der Anträge ist, den Betroffenen nur sicherheitsrelevante Beschränkungen aufzuerlegen, sie aber ansonsten wieder an einen normalen Lebensalltag heranzuführen. Dazu gehören die Zubereitung eigener Mahlzeiten ebenso wie das Tragen normaler Kleidung oder längere Besuche durch Angehörige. Die Perspektiven für ein späteres Leben in Freiheit sollen aber auch durch individuell abgestimmte Therapien verbessert werden. Streibl dazu: „Wir fordern beispielsweise, dass potentiellen Sicherungsverwahrten bereits im Strafvollzug vermehrt Behandlungsangebote gemacht und sie besser zur Teilnahme motiviert werden. Im Idealfall kann die Sicherungsverwahrung nach der Haft damit sogar vermieden werden.“


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