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Prof. Dr. Michael PiazoloProf. Dr. Michael Piazolo
19.03.2014

Volksbegehren sollen erleichtert werden

Piazolo: Stellschraube zugunsten der Volksgesetzgebung feinjustieren

München. Die FREIE WÄHLER Landtagsfraktion hat heute einen Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht, der künftig Volksbegehren erleichtern soll. Nach dem Gesetzentwurf zur Einführung landesweiter Volksabstimmungen über grundlegende Fragen ist dies die zweite Initiative der Fraktion zur Stärkung der Bürgerbeteiligung in Bayern.

MdL Prof. Dr. Michael Piazolo kennt aus eigener Erfahrung die derzeitigen Hürden bei Volksbegehren: „Wir wollen mit unserem Gesetzentwurf die Volksgesetzgebung erleichtern. Obwohl uns das Verfassungsgericht sehr enge Grenzen gesetzt hat, sind wir der Ansicht, dass wir die eine oder andere Stellschraube noch zugunsten der Volksgesetzgebung feinjustieren können.“ So soll die derzeitige Eintragungsfrist bei Volksbegehren von zwei auf vier Wochen erweitert werden. Um sicherzustellen, dass insbesondere auch berufstätige Stimmberechtigte sich in die Listen bei Volksbegehren eintragen können, müssten die Amtsräume mindestens am letzten Wochenende vor Fristende geöffnet sein. „Eine derartige Verpflichtung ist bislang nicht explizit vorgesehen. Hinzu kommt, dass Stimmberechtigte, die sich während des Eintragungszeitraums außerhalb Bayerns aufhalten, nicht teilnehmen können. Deshalb wollen wir künftig auch die briefliche Eintragung bei Volksbegehren ermöglichen“, erläutert Piazolo.

Eine weitere Änderung betrifft das derzeitige Quorum, wonach zehn Prozent der Stimmberechtigten das zugelassene Volksbegehren unterstützen müssen. Weil dies nur sehr schwer zu erreichen ist, fordern die FREIEN WÄHLER eine Absenkung auf acht Prozent. Zudem habe die Rechtsprechung in der Vergangenheit den Haushaltsvorbehalt sehr weit ausgelegt und grundsätzlich auch auf finanzwirksame Gesetze ausgedehnt. „Deshalb wollen wir mit einer Konkretisierung des Art. 73 der Bayerischen Verfassung erreichen, dass künftig nur Volksbegehren über Haushaltsgesetze, Abgabengesetze sowie Besoldungs- und Versorgungregelungen explizit ausgeschlossen bleiben. Sonstige finanzwirksame Volksbegehren sollen aber zulässig sein, soweit davon weniger als ein Prozent des Staatshaushalts betroffen ist“, so Piazolo. Zusätzlich werde eine Obergrenze für jedes Haushaltsjahr eingeführt.


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