STREBS ist die Kurzform für Erschließungsbeiträge. Diese werden in Bayern nach erstmaliger endgültiger Herstellung einer Straße fällig und sind von den Straßenanliegern an die jeweilige Kommune zu entrichten. STREBS sind nicht zu verwechseln mit STRABS: Straßenausbaubeiträge für Renovierungen/Sanierungen einer Straße sind nach jahrelangem Einsatz der FREIEN WÄHLER seit 2018 nicht mehr erhebbar.
Wann sind STREBS zu entrichten?
In Bayern sind Erschließungsbeiträge (STREBS) nach erstmaliger endgültiger Herstellung einer Straße fällig (Art. 5a KAG). Für uns als FREIE WÄHLER-Fraktion ist es grundsätzlich gerechtfertigt, wenn Städte und Gemeinden ihren Aufwand gegenüber den Bürgern abrechnen. Durch die Erschließung von Grundstücken werden diese erheblich im Wert gesteigert, weil die Erschließung Voraussetzung für deren Bebaubarkeit ist.
Wann sind keine STREBS fällig?
Von Erschließungsbeiträgen ausgenommen sind Straßen, in denen der Beginn der Erschließung mehr als 25 Jahre zurückliegt (Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG). Diese Regelung geht auf eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes durch den Bayerischen Landtag aus dem Jahr 2016 zurück. Um den Städten und Gemeinden allerdings eine Übergangsfrist zu geben, ist diese Neuregelung erst am 1. April 2021 in Kraft getreten.
Warum gibt es aktuell Fälle, bei denen STREBS erhoben werden, obwohl die Straßen älter als 25 Jahre sind?
Von Seiten der Kommune wird in diesen Fällen darauf verwiesen, dass es sich bei der betroffenen Straße bislang lediglich um ein Provisorium gehandelt hat, die Ersterschließung somit noch nicht stattgefunden bzw. begonnen hatte. Hierbei wird sich auf ein Urteil des BayVGH vom 27. November 2023 berufen, wonach die 25-Jahre-Frist nur beginnt, wenn bei Baubeginn eine vollständige Erschließung das Ziel war. Bei Provisorien ist dies gemäß Urteil grundsätzlich nicht der Fall.
Was will die FREIE WÄHLER-Fraktion unternehmen?
Unser Ziel ist, für mehr Rechtssicherheit im Sinne der Bürger zu sorgen. Der Bürger sollte nach 25 Jahren darauf vertrauen können, dass er nicht mehr zu Zahlungen herangezogen werden kann (Vertrauensschutzprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG). Deswegen setzen wir uns dafür ein, die erstmalige Herstellung (und somit auch die Frist) mit Zeitpunkt der Erschließungsfunktion beginnen zu lassen. Die gesicherte Erschließung ist nämlich Voraussetzung dafür, dass ein Grundstück bebaut werden kann (§§ 33-35 BauGB).
Wenn eine Straße nach 25 Jahren noch nicht endgültig erschlossen ist, darf keine Möglichkeit bestehen, von den Anliegern Beiträge zu verlangen. Wir als FREIE WÄHLER Landtagsfraktion haben daher einen Gesetzentwurf erarbeitet, der für Klarheit sorgen soll. Wir werden mit dem Koalitionspartner hierüber Gespräche führen, um dieses Ziel gesetzgeberisch umzusetzen. Wir bleiben damit unserer Linie, die wir bereits 2017 und 2018 zu STRABS und STREBS verfolgt haben, treu.